Vergleichsangebot im Musterfeststellungsverfahren

Dieselskandal

Viele unserer Mandanten stehen vor der Frage, ob Sie das im Rahmen der Musterfeststellungsklage von VW unterbreitete Vergleichsangebot annehmen sollen oder nicht. Der zwischen der Verbraucherzentrale Bundesverband und VW geschlossene Vergleich sieht je nach Fahrzeugtyp und Modelljahr eine Entschädigung zwischen 1.350,00 € bis 6.257,00 € vor. Die angebotene Entschädigung sehen eine Einmalzahlung von durchschnittlich 15% vor, teilweise aber auch deutlich darunter.

Die Annahme eines Vergleichsangebotes hätte den Vorteil, dass man ohne Kosteneinsatz und Risiko von VW einen Ausgleich erhalten hätte und man das Verfahren ad acta legen kann. VW argumentiert, dass den Kunden überhaupt kein Schaden entstanden ist, weil diese nach dem Softwareupdate das Fahrzeug ohne Einschränkungen weiterhin nutzen konnten. Wenn der BGH in seinem für Anfang Mai 2020 erwarteten Urteil Ansprüche von Dieselkunden gegen VW ablehnen sollte, hätte sich gelohnt, den Vergleich anzunehmen.

Der BGH hat in einem gegen einen VW Händler geführten Verfahren geäußert, dass es sich bei der ursprünglich eingebauten Abschaltsoftware um einen „Mangel“ des Fahrzeuges gehandelt habe. Ob der BGH aber alle Voraussetzungen einer vorsätzlich sittenwidrigen Schädigung durch VW bejahen wird, ist bisher nicht geklärt.

Das Landgericht Saarbrücken hat im Dieselskandal, wie viele andere Landgerichte, VW regelmäßig zur Rückzahlung des gezahlten Kaufpreises Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeuges unter Abzug einer Nutzungsentschädigung verurteilt. Die Nutzungsentschädigung hat es dabei auf Grundlage einer Gesamtlaufleistung des Fahrzeuges von 250.000 km berechnet. Dieser Rechtsprechung haben sich verschiedene Oberlandesgerichte, einschließlich des Saarländischen Oberlandesgerichts, Urteil vom 14.02.2020, Az. 2 U 128/19 angeschlossen
https://www.sr-mediathek.de/index.php?seite=7&id=84204&startvid=4

Soweit der BGH diese Rechtsprechung übernimmt, kann dies mehr sein, als der von VW im Musterfeststellungsverfahren angebotene Vergleich. Das ist abhängig von der gefahrenen Laufleistung. Es kann auch sein, dass der BGH – wie einzelne Gerichte entschieden haben – die Gesamtlaufleistung höher als 250.000 km ansetzt oder die gefahrene Laufleistung gar nicht in Abzug bringt und ein Anspruch auf volle Rückzahlung des gezahlten Kaufpreises besteht.

Viele Verfahren vor dem Landgericht Saarbrücken und Saarländischem Oberlandesgericht wurden bisher ebenfalls durch einen Vergleich mit VW beendet. In den Vergleichen wurden von VW u.a. Einmalzahlungen von 20 % und mehr angeboten, was einen höheren Betrag darstellt als der im Musterfeststellungsverfahren angebotene Betrag.

Es darf bezweifelt werden, dass VW derartige Vergleichsangebote auch gegenüber den Klägern des Musterfeststellungsverfahrens unterbreitet, die den Vergleich ablehnen und nunmehr individuell Klage einreichen. Denn dann würden viele Vergleiche aus dem Musterfeststellungsverfahren hinfällig.

Ob der von VW im Rahmen des Musterfeststellungklage angebotene Vergleich angenommen werden sollte oder nicht, muss individuell entschieden werden.

Folgende Argumente sprechen für die Annahme des Vergleichs:
es besteht keine Rechtsschutzversicherung
keine Risikobereitschaft, eine für Dieselkunden nachteilige Entscheidung des BGH hinzunehmen  
Vergleichsangebot etwa in Höhe von 20%
umgehende Erledigung

Folgende Argumente sprechen gegen die Annahme des Vergleichs:
vorhandene Rechtsschutzversicherung
Risikobereitschaft hinsichtlich der bevorstehenden Entscheidung des BGH
Vergleichsangebot deutlich unter 20%
Ausschluss zukünftiger Ansprüche

Die von VW gesetzte Frist zur Annahme eines Vergleichsangebotes muss ebenfalls beachtet werden. VW hat diese Frist zur Annahme vor die erwartete Entscheidung des BGHs gelegt. Die Annahme muss bis 20.04.2020 erklärt werden. Auch eine weitere Frist muss beachtet werden. Mit einer individuellen Klage gegen VW sollte man nicht mehr allzu lange warten, da Ansprüche gegen VW nur bis 20.10.2020 eingereicht werden können.

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