Vorteile bei kombinierter Abrechnung

Ver­kehrs­un­fäl­le, die vom Un­fall­geg­ner al­lei­ne ver­schul­det sind, wer­den üb­li­cher­wei­se zunächst  gegenüber der Haft­pflicht­ver­si­che­rung des Un­fall­geg­ners gel­tend ge­macht. Wenn sich die Re­gu­lie­rung durch die geg­ne­ri­sche Haft­pflicht­ver­si­che­rung – aus wel­chen Grün­den auch im­mer – verzögert und län­ge­re Zeit in An­spruch nimmt, emp­fiehlt es sich – so­weit vor­han­den – die eigene Voll­kas­ko­ver­si­che­rung in Anspruch zu nehmen. Bei Inanspruchnahme der Vollkaskoversicherung wird jedoch nicht der volle Schaden durch die Vollkaskoversicherung erstattet. Die vereinbarte Selbstbeteiligung wird von der Vollkaskoversicherung abgezogen. Außerdem entsteht durch die Inanspruchnahme der Vollkaskoversicherung in der Regel ein Höherstufungsschaden, d.h. die Prämienzahlungen erhöhen sich. Nicht erstattet werden von der Vollkaskoversicherung auch die Wertminderung, angefallene Gutachterkosten, Abschleppkosten, Mietwagenkosten bzw. Nutzungsausfall und die Kostenpauschale.

Dennoch empfiehlt es sich, die Vollkaskoversicherung  mit anwaltlicher Hilfe in Anspruch zu nehmen, weil die von der Voll­kas­ko­ver­si­cherung nicht über­nom­menen Schadenspositionen als rest­li­cher Scha­den ge­gen­über der geg­ne­ri­schen Haft­pflicht­ver­si­che­rung gel­tend ge­macht wer­den können. Dabei ist das sogenannte Quotenvorrecht zu beachten, das dazu führt, dass Sie unter dem Strich im Ergebnis prozentual mehr erhalten können, als Ihnen nach Ihrer Mithaftungsquote zustünde. Das klingt etwas seltsam, ist aber so.

Wenn der Verkehrsunfall vollständig vom Unfallgegner zu tragen ist, muss die Haftpflichtversicherung des Unfallgegners auch die von der Vollkaskoversicherung nicht übernommenen Positionen vollständig übernehmen, einschließlich Höherstufungsschaden und Selbstbeteiligung, so dass Ihnen unter dem Strich kein Schaden verbleibt.

Aber auch dann, wenn der Ver­kehrs­un­fall nicht aus­schließ­lich durch den Un­fall­geg­ner ver­schul­det wur­de und Sie selbst ein Mitverschulden an dem Unfall tragen, kann die In­an­spruch­nah­me der ei­ge­nen Voll­kas­ko­ver­si­che­rung bei reinen Sachschäden sehr in­te­res­sant sein. Auch in die­sen Fall­kon­stel­la­tio­nen zahlt die gegnerische Haftpflichtversicherung überwiegend die von der Voll­kas­ko­ver­si­che­rung nicht übernommen Schäden.

Das In­te­res­san­te da­bei ist, dass die gegnerische Haftpflichtversicherung diese Schäden nicht lediglich in Höhe Ihrer Mithaftungsquote zahlt. Die Selbstbeteiligung, an­ge­fal­le­ne Sach­ver­stän­di­gen­kos­ten, die Wert­min­de­rung sowie die Ab­schlepp­kos­ten (bevorrechtigte kongruente Schäden) kön­nen zu 100 % ge­gen­über der geg­ne­ri­schen Haft­pflicht­ver­si­che­rung gel­tend ge­macht wer­den, selbst wenn Sie den Verkehrsunfall z.B. zu 50 % mitzuverantworten haben. Die weiteren Nebenpositionen Ihres Schadens, wie z.B. Miet­wa­gen­kos­ten / Nut­zungs­aus­fall, Kos­ten­pau­scha­le und Hö­hers­tu­fungs­scha­den aus der Inanspruchnahme der Voll­kas­ko­ver­si­che­rung (nicht be­vor­rech­tig­te inkongruente Schäden) werden nach der Haf­tungs­quo­te reguliert.

Dieses sog. Quotenvorrecht führt im Er­geb­nis da­zu, dass Sie bei ei­nem Ver­kehrs­un­fall, den sie bspw. zu 50 % mit ver­ur­sacht ha­ben, ihren Schaden durch­aus zu über 90 % er­stat­tet er­hal­ten. Diese Vorteile können durch entsprechende Programme schnell berechnet werden. Scha­de­ner­satz­pro­zes­se, die sich oft über meh­re­re In­stan­zen und Jah­re hin­zie­hen, kön­nen bei ei­ner solchen kom­bi­nier­ten Ab­rech­nung mit der Voll­kas­ko­ver­si­che­rung und der geg­ne­ri­schen Haft­pflicht­ver­si­che­rung oft ver­mie­den wer­den. Auch wirt­schaft­lich ist die dar­ge­stell­te Vor­ge­hens­wei­se aufgrund des Liquiditätsvorteils und nicht erforderlicher Zwischenfinanzierungen betreffend Werkstattkosten usw. oft ver­nünf­ti­ger, als über Jah­re zu pro­zes­sie­ren.

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