Wann kann unerlaubtes Entfernen vom Unfallort straffrei sein?

Ein unerlaubtes Entfernen vom Unfallort liegt tatbestandlich nicht vor, wenn der Unfall als solches nicht wahrnehmbar war, d.h. weder akustisch, noch visuell noch aufgrund von Erschütterungen wahrnehmbar war.

Ein unerlaubtes Entfernen vom Unfallort liegt nur bei vorsätzlichem Entfernen von der Unfallstelle vor, d.h. wenn man sich entfernt, ohne sein vollständigen Personalien, die Daten des Fahrzeuges und die Art seiner Beteiligung anzugeben. Soweit der Unfallgegner nicht anwesend ist, muss man eine nach den Umständen angemessene Zeit warten und danach die Feststellungen unverzüglich nachholen. Die Rechtsprechung fordert eine Wartezeit von mindestens 30 Minuten. Ein Zettel an der Windschutzscheibe ist nicht ausreichend.

Wenn der Geschädigte nicht sogleich festgestellt werden kann und weil man oft nicht weiß, wie hoch der Schaden des Geschädigten tatsächlich ist, ist immer die unverzügliche Kontaktaufnahme mit der nächstgelegenen Polizeidienststelle empfehlenswert.

Gem. § 142 IV StGB kann das Gericht bei vorliegender Fahrerflucht die Strafe mildern bzw. von Strafe absehen, wenn der Unfallbeteiligte innerhalb von 24 Stunden nach einem Unfall außerhalb des fließenden Verkehrs, der ausschließlich einen nicht bedeutenden Sachschaden zur Folge hat, freiwillig die erforderlichen Feststellungen nachträglich ermöglicht hat.

Diese Fallkonstellationen betreffen überwiegend solche Schäden, die beim Rangieren auf Parkplätzen und beim Einparken entstehen. Es darf ausschließlich ein nicht bedeutender Sachschaden an dem Fahrzeug des Unfallgegners eingetreten sein.

Die Grenze eines nicht bedeutenden Schadens beim Unfallgegner liegt derzeit bei ca. 1.300,00 €. Es gibt zwischenzeitlich aber auch Gerichte, die die Grenze auf 1.400,00 € (Landgericht Frankfurt) bzw. 1.500,00 € (Landgericht Hamburg) angehoben haben. Ein Ausreißer stellt das aktuelle Urteil des Landgerichts Landshut dar, das die Grenze sogar auf 2.500,00 € erhöhte hat. Die hiesigen Gerichte orientieren sich an dem Betrag von 1.300,00 €.

Weitere Voraussetzung für eine Strafmilderung oder das Absehen von Strafe ist, dass der Schädiger die erforderlichen Feststellungen innerhalb von 24 Stunden nach dem Unfallereignis gegenüber dem Geschädigten oder der Polizei nachträglich ermöglicht, wobei der tatsächliche Zeitpunkt des Unfalls relevant ist, nicht der Zeitpunkt, in dem der Schädiger gemerkt hat, dass er einen Verkehrsunfall verursacht hat, beispielsweise durch Feststellung von Schäden am eigenen Fahrzeug.

Die Feststellungen müssen innerhalb der Frist von 24 Stunden zudem freiwillig erfolgen, d.h. bevor die Polizei nach eingeleiteten Ermittlungen vor der Tür steht.

Zusammengefasst kann man Straffreiheit bzw. zumindest eine erhebliche Strafmilderung erlangen, wenn man bei einem wahrnehmbaren einfachen Parkplatzrempler und einem Schaden von weniger als 1.300,00 € innerhalb von 24 Stunden nach dem Unfall sich bei dem Geschädigten oder der Polizei meldet und freiwillig die erforderlichen Feststellungen nachträglich ermöglicht.

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