Wer kennt § 23 Abs. 1a StVO?

Verkehrsrecht

Jedem Verkehrsteilnehmer ist bekannt, dass er während der Fahrt nicht mit einem Handy in der Hand telefonieren darf.

Das OLG Oldenburg hat entschieden, dass das Hal-ten eines Mobiltelefons während der Fahrt unzuläs-sig ist, auch wenn man damit nicht telefoniert, son-dern das Handy beispielsweise nur in den Händen hält, um Musik abzuspielen. Dies gilt auch dann, wenn man mit dem Mobiltelefon nicht telefonieren kann, weil keine SIM-Karte eingelegt ist.

Das OLG Hamburg hat entschieden, dass auch die Nutzung der Kamerafunktion eines Mobiltelefons in der Hand des Fahrzeugführers während der Fahrt eine verbotene Handynutzung darstellt.

Vor dem OLG Hamm hatte der Fahrer eines Sattel-schleppers, der sein Handy während der Fahrt an sein linkes Ohr hielt, behauptet, dass er nicht telefo-niert, sondern das Handy wegen „eintretender Oh-renschmerzen als Wärme-Akku“ genutzt habe. Das OLG Hamm schenkte dieser Einlassung keinen Glauben und verurteilte den Lkw-Fahrer. Wäre die Einlassung des Fahrers zutreffend gewesen, hätte nach Auffassung des Gerichtes kein Benutzen im Sinne von § 23 Abs.1a StVO (alte Fassung) vorge-legen. Denn nach dieser Vorschrift müsse die Nut-zung im weitesten Sinne mit Kommunikation zu tun haben.

Seit 19.10.2017 wurde die Vorschrift des § 23 Abs. 1a StVO erweitert auf die Nutzung jedes elektroni-schen Geräts, das der Kommunikation, Information oder Organisation dient oder zu dienen bestimmt ist.

Derartige Geräte dürfen beim Führen eines Fahr-zeuges nur benutzt werden, wenn das Gerät weder aufgenommen noch gehalten wird und das Gerät entweder durch Sprachsteuerung oder Vorlesefunk-tion genutzt wird oder nur eine kurze angepasste Blickzuwendung zum Gerät erfolgt oder erforder-lich ist.

Zu den elektronischen Geräten gehören dabei u.a. Geräte der Unterhaltungselektronik, zur Ortsbe-stimmung, natürlich Mobiltelefone oder Autotele-fone, Berührungsbildschirme, tragbare Flachrechner, Navigationsgeräte, Fernseher oder Abspielgeräte mit Videofunktion oder Audiorecorder.

Eine kurze Blickzuwendung auf das Display des Gerätes von mehreren Sekunden soll dabei nicht mehr eine „nur kurze, den Straßen-, Verkehrs-, Sicht- und Wetterverhältnissen angepasste Blick-zuwendung zum Gerät“ sein. Das AG Magdeburg hat bspw. jetzt entschieden, dass Videotelefonie, wie Fernsehen, mehr als nur eine kurze Blickzu-wendung erfordert.

Wer gegen § 23 Abs. 1a StVO neue Fassung ver-stößt, riskiert ein Bußgeld in Höhe von 100,00 € und einen Punkt.

Kommt es zusätzlich zu einer Gefährdung des Stra-ßenverkehrs, droht ein Bußgeld von 150,00 € und zwei Punkte sowie einen Monat Fahrverbot.

Kommt es zu einer Sachbeschädigung, erhöht sich das Bußgeld auf 200,00 €.

Nach der Neuregelung dürfen Handys und sonstige elektronische Geräte im Sinne der Vorschrift nicht mehr während der Fahrt in der Hand gehalten wer-den, es sei denn, dass das Fahrzeug steht und der Motor vollständig ausgeschaltet ist. Das Ausschal-ten durch eine Start-Stopp-Automatik ist dabei nach dem eindeutigen Wortlaut des Gesetzes nicht aus-reichend.

Ob zukünftig die Aufnahme des Handys zum Able-sen der Uhrzeit oder zur Ablage an einem anderen Ort noch als zulässig anzusehen ist, ist fraglich. Manche Gerichte haben dies in der Vergangenheit bejaht.

Das OLG Oldenburg, Aktenzeichen 2 Ss (OWi) 201/18 hat am 25.07.2018 zu der Neuregelung des
§ 23 Abs. 1a StVO entschieden, dass das Halten eines Handys als solches während des Führens eines Fahrzeuges immer einen Verstoß darstellt, nunmehr völlig unabhängig vom Grund für das Halten.

Ob sich diese Sichtweise bei anderen Gerichten durchsetzen wird, bleibt dabei abzuwarten.

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