zu schnell, zu geringer Abstand, rechts überholt: Trotzdem Einstellung

Ein Mandant wandte sich an uns und teilte mit, dass die Polizei in einer Zivilstreife hinter ihm her gefahren ist und eine Videoaufnahme angefertigt hat. Dabei hat unser Mandant mehrere Verstöße begangen.

Der Polizist hielt unseren Mandanten noch auf der Autobahn an und warf unserem Mandanten zunächst vor, auf der A6 Richtung Saarbrücken die zulässige Höchstgeschwindigkeit um 42 km/h überschritten zu haben.

Weiter warf ihm der Polizist vor, dass unser Mandant bei Fortsetzung seiner Fahrt bei einer Geschwindigkeit von 131 km/h den erforderlichen Abstand nicht eingehalten habe, der weniger als 4/10 des halben Tachowertes betrug.

Der letzte Vorwurf lautete dahin, dass unser Mandant auf der Autobahn auch noch ein anderes Fahrzeug rechts überholt hat.

Gegen unsere Mandantin wurde ein Bußgeldverfahren eingeleitet. Es erfolgte die übliche schriftliche Anhörung der Zentralen Bußgeldstelle. Unser Mandant hat sich nicht zu den erhobenen Vorwürfen geäußert.

Im Rahmen der von uns beantragten Akteneinsicht haben wir Einsicht in das Video erhalten. Anhand des Videos konnte bewiesen werden, dass alle erhobenen Vorwürfe zutreffend waren.

Es erging Bußgeldbescheid. Die Geschwindigkeitsüberschreitung wurde mit einem Bußgeld in Höhe von 320 €, die Abstandsunterschreitung mit einem Bußgeld von 180 € und das Rechtsüberholen mit einem Bußgeld in Höhe von 100 € geahndet. Darüber hinaus ordnete die Bußgeldstelle ein Fahrverbot von einem Monat an. In Flensburg sollten 4 Punkte im Fahreignungsregister eingetragen werden.

Gegen den Bußgeldbescheid haben wir Einspruch eingelegt. Der Vorfall auf der Autobahn A6 ereignete sich am 11.08.2023. Die Anhörung im Bußgeldverfahren erfolgte etwas mehr als einen Monat später am 19.09.2023. Der Bußgeldbescheid erging am 08.12.2023.

Der Einspruch gegen den Bußgeldbescheid war erfolgreich. Das Verfahren gegen unseren Mandanten wurde wegen aller drei Verstöße eingestellt. Das Fahrverbot wurde aufgehoben. Der Bußgeldbescheid wurde vom Ordnungsamt zurückgenommen. Damit entfielen auch die 4 Punkte in Flensburg.

Hintergrund ist die sogenannte Verfolgungsverjährung, die in Bußgeldverfahren relativ kurz ist und lediglich 3 Monate beträgt. Die Verjährung wird zwar durch die automatisierte veranlasste Übersendung eines Anhörungsbogen „unterbrochen“, was bedeutet, dass danach erneut eine 3-monatige Frist läuft, innerhalb derer die Behörde einen Bußgeldbescheid erlassen muss.

Vorliegend war der Bußgeldbescheid gerechnet von dem Zeitpunkt der Anhörung am 19.09.2023 noch innerhalb der 3-monatigen Verjährungsfrist am 08.12.2023 ergangen.

Was das Ordnungsamt jedoch übersehen hatte, war, dass unser Mandant am 11.08.2023 von der Polizei auf der Autobahn angehalten und bereits mit den Vorwürfen von dem Polizisten konfrontiert worden war. Die Anhörung erfolgte damit bereits durch den Polizisten, sodass Verfolgungsverjährung am 11.11.2023 eingetreten war.

Der Mandant wusste, dass er sich falsch verhalten hatte und gelobte mehrfach Besserung. Dennoch war er glücklich, dass alle Vorwürfe gegen ihn fallen gelassen wurden, zumal er sonst keine Punkte in Flensburg hatte.

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